Konsistorium: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 13. Juni 2008, 17:24 Uhr

Konsistorium oder Consistorium, 1. In der katholischen Kirche die öffentliche, halböffentliche oder geheime Vollversammlung der Kardinäle. 2. In der evangelisch-lutherischen Kirche das aus Theologen und Juristen zusammengesetzte Gremium, das die landesherrliche Kirchenaufsicht im staatlichen Auftrag zu vollziehen hatte, seit 1918 eine rein kirchliche Behörde. - lt. Stemberger

Konsistorial (lat.), ein Konsistorium betreffend, dazu gehörig; z. B. Konsistorialrat oder Konsistorialbezirk.


Auszug aus Meyers Konversationslexikon zum Begriff Konsistorium:

Konsistorium (lat., "Versammlungsort"), 1) zur Zeit der römischen Kaiser der seit Hadrian bestehende Geheime Rat oder Staatsrat (Concilium oder Consistorium principis), in dessen Hände alle wichtigen Geschäfte übergingen, und dessen Mitglieder vom Kaiser nach Willkür ernannt wurden. ...

2) Das K. des Papstes ist das höchste Staatskollegium desselben, das aus einer Versammlung von Kardinälen unter Vorsitz des Papstes besteht. Die sogen. öffentlichen oder außerordentlichen Konsistorien finden nur bei besondern Anlässen, z. B. beim Empfang auswärtiger Gesandten, mit großer Feierlichkeit statt. Die sogen. geheimen Konsistorien, bei denen nur Kardinäle gegenwärtig sind, beraten über alle wichtigen Angelegenheiten, die Ernennung der Kardinäle, der Erzbischöfe, der Bischöfe u. dgl.

3) K. heißt ferner die bei jedem katholischen Bischofsitz zur Ausübung der bischöflichen Jurisdiktion eingesetzte Behörde, welche sich aus Geistlichen, insbesondere aus den Domherren, zusammensetzt.

4) In der protestantischen Kirche hängt die Einsetzung landesherrlicher Konsistorien mit der Theorie zusammen, daß die bischöfliche Gewalt auf den Landesherrn übergegangen, und daß dieser als der oberste Landesbischof (Summus episcopus) und als das Oberhaupt der evangelischen Landeskirche zu betrachten sei. Das K. ist nun die Behörde, durch welche der Landesherr das ihm zustehende Kirchenregiment thatsächlich ausübt (sogen. Konsistorialverfassung). ... 

Die Konsistorien erhielten von dem Landesherrn ihre Instruktion, ihre Gewalt war mithin nur eine Jurisdictio vicaria s. mandata, und die Rechte, welche sie selbständig auszuüben hatten, bezeichnete man mit dem Ausdruck Jura regiminis ecclesiastici vicaria, im Gegensatz der dem Landesherrn vorbehaltenen Jura regiminis ecclesiastici reservata, wozu fast allgemein die Gesetzgebung samt der in ihr enthaltenen Organisationsgewalt, das Dispensationsrecht und die Verleihung der Kirchenämter gehörten. 

Die Aussicht über die Lehre und über die Liturgie dagegen, über die Amtsführung und über den Lebenswandel der Geistlichen, die Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit über dieselben, die Prüfung der Kandidaten für geistliche Ämter, die Handhabung der Kirchenzucht, die Oberaufsicht über die kirchliche Vermögensverwaltung und die Anordnung der Ordination und Institution der Geistlichen bildeten den Geschäftskreis der Konsistorien. Dazu kam zumeist eine förmliche Gerichtsbarkeit in Ehesachen. Die Konsistorien setzten sich aus geistlichen und weltlichen Räten zusammen. In größern Staaten machte sich für die verschiedenen Provinzen eine Mehrheit von Konsistorien nötig, die einem Oberkonsistorium unterstellt wurden. Aber auch in Ländern mit überwiegend katholischer Bevölkerung und in Staaten, an deren Spitze ein katholischer Landesherr steht, wurden Konsistorien mit der protestantischen Kirchenverwaltung betraut. ...

Endlich ist in verschiedenen Staaten an Stelle der Bezeichnung K. oder Oberkonsistorium die Bezeichnung Oberkirchenrat getreten. In andern Staaten ist das K. mit dem Kultusministerium vereinigt. Wo infolge der Synodalverfassung Synoden mit der kirchlichen Selbstverwaltung betraut sind, nehmen ihnen gegenüber die Konsistorien und Oberkirchenräte die Stellung von Ministerien ein. ...

5) In Frankreich und Elsaß-Lothringen ist K. die Bezeichnung für den Kirchenvorstand in lutherischen und in reformierten Gemeinden.


Quellen:

  • Stemberger, "2000 Jahre Christentum - Illustrierte Kirchengeschichte in Farbe", Erlangen 1989
  • Meyers Konversationslexikon, Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892; 10. Band: Königshofen - Luzon, S.22f



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